Der Jahreswechsel hat eine umfangreiche Reisekostenreform mit sich gebracht. Anders, als der Titel es vermuten lässt, sind davon nicht nur Geschäftsreisende betroffen: Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden neu definiert. In mehreren Teilen erklärt Ihnen „Steuern to Go“ die Details des neuen Reisekostenrechts.
„Erste“ statt „regelmäßige“ Arbeitsstätte
Im Mittelpunkt der Reisekostenreform steht die „erste Tätigkeitsstätte“ – der neue Begriff für die frühere „regelmäßige Arbeitsstätte“. Wichtigster Punkt: Jeder Unternehmer und jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte pro Beschäftigung haben. Ausschließlich für Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitsstätte muss die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Entfernung) angesetzt werden.
Einfachere Verpflegungspauschalen
Das lästige Rechnen bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen fällt ab sofort weg. Denn die Pauschalen sind nur noch in zwei Stufen gestaffelt. Für vollständige Reisetage gibt es weiterhin den Pauschbetrag von 24 Euro. Sind Sie mehr als acht Stunden unterwegs, wird ein Pauschbetrag von zwölf Euro angesetzt. Gleiches gilt auch für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen. Auch für Auslandsreisen wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung überarbeitet.
Mahlzeiten des Arbeitgebers
Stellt der Chef während einer Auswärtstätigkeit dem Angestellten Mahlzeiten zur Verfügung, sind diese bis zu einem Preis von 60 Euro mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen. Die Mahlzeiten werden nicht besteuert, wenn beim Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht käme. Die Verpflegungspauschalen werden in solchen Fällen gekürzt.
Neuerungen bei der doppelten Haushaltsführung
Bislang waren die abzugsfähigen Kosten für einen beruflich bedingten Zweithaushalt flächenmäßig auf 60 Quadratmeter begrenzt. Mit der Reform des Reisekostenrechts wird seit Jahresbeginn nicht mehr auf die Größe der Wohnung, sondern auf die Höhe der Kosten geschaut: Nun dürfen die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft bis zu einem Betrag von maximal 1.000 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung haben und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen.
In den nächsten Beiträgen in „Steuern to Go“ befassen wir uns im Detail mit den Neuregelungen für die „erste Arbeitsstätte“ sowie mit den Verpflegungspauschbeträgen. Bei Ihrer Reisekostenabrechnung unterstützen wir Sie natürlich gern!
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